Leistung
Gefährdungsbeurteilung
Was gehört zu einer Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist für jeden Betrieb mit Beschäftigten Pflicht und muss aktuell gehalten werden. Wir sehen uns die Arbeitsbereiche vor Ort an, bewerten die Gefährdungen und legen Maßnahmen mit verantwortlicher Person und Frist fest. Was schon vorhanden ist, arbeiten wir ein, statt alles neu zu erstellen.
- § 5 Arbeitsschutzgesetz
- DGUV Vorschrift 1
- TRGS 400
- BetrSichV
- TRBS 1111 (je nach Tätigkeit)
- GefStoffV (je nach Tätigkeit)
Typische Ausgangslage
Die Gefährdungsbeurteilung ist Jahre alt oder stammt aus einer Vorlage. Oder es hat noch nie jemand systematisch erhoben, was in Ihrem Betrieb tatsächlich passiert.
Wir erheben und bewerten die Gefährdungen in Ihren Arbeitsbereichen und dokumentieren das Ergebnis nachvollziehbar. Grundlage sind Ihre tatsächlichen Tätigkeiten, Maschinen und Gefahrstoffe, nicht ein ausgefülltes Musterformular.
Für wen diese Leistung gedacht ist
Für Betriebe mit Beschäftigten, angepasst an die jeweiligen Tätigkeiten, Maschinen und Gefahrstoffe.
Vor Ort betreuen wir Betriebe in Hilden und im Kreis Mettmann, in Düsseldorf, in Aachen und in der Nordeifel.
Was wir übernehmen
- Begehung und Erhebung der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
- Bewertung der Gefährdungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
- Schutzmaßnahmen mit verantwortlicher Person und Frist
- Dokumentation in prüffähiger Form
- Aktualisierung bei neuen Tätigkeiten, neuen Maschinen oder nach Ereignissen
- Übergang in Betriebsanweisungen und Unterweisungen
Ablauf
So läuft die Zusammenarbeit
- 01
Bestandsaufnahme
Welche Unterlagen gibt es, was ist noch aktuell, wo fehlt etwas? Vorhandenes wird weiterverwendet.
- 02
Erhebung vor Ort
Wir gehen die Arbeitsbereiche mit Ihnen und Ihren Beschäftigten ab. Dabei kommt heraus, wie tatsächlich gearbeitet wird.
- 03
Bewerten und Maßnahmen festlegen
Die Gefährdungen werden bewertet. Daraus entstehen Maßnahmen, die im laufenden Betrieb umsetzbar sind.
- 04
Dokumentieren und nachhalten
Das Ergebnis wird dokumentiert. Jede Maßnahme bekommt eine verantwortliche Person und eine Frist.
Im KundenportalDie freigegebene Fassung finden Sie im Kundenportal, mit Fassung und Datum. Die Maßnahmen daraus stehen dort mit verantwortlicher Person und Frist.So funktioniert unser Kundenportal
Häufige Fragen
Wir haben schon eine Gefährdungsbeurteilung. Muss die komplett neu?
- In der Regel nicht. Wir sehen uns an, was vorhanden ist, und arbeiten die Bereiche nach, die nicht mehr zu den tatsächlichen Tätigkeiten passen.
Wie lange dauert das?
- Das hängt davon ab, wie viele Arbeitsbereiche und Tätigkeiten es gibt. Nach dem Erstgespräch und einer ersten Begehung können wir den Aufwand konkret einschätzen.
Müssen die Beschäftigten mitmachen?
- Sinnvollerweise ja. Die Leute an der Maschine wissen am besten, wie tatsächlich gearbeitet wird. Ohne sie beschreibt die Beurteilung einen Betrieb, den es so nicht gibt.
Gehört die psychische Belastung dazu?
- Ja, sie ist seit 2013 ausdrücklich Teil der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG. Wie das in Ihrem Betrieb sinnvoll aussieht, besprechen wir im Erstgespräch.
Zusammenhang
Was fachlich damit zusammenhängt
Arbeitsschutz besteht nicht aus einzelnen Dokumenten. Diese Leistungen greifen unmittelbar ineinander.
Betriebsanweisungen & Unterweisungen
Anweisungen und Unterweisungen, die zu den Stoffen und Maschinen passen, mit denen tatsächlich gearbeitet wird.
Gefahrstoffe
Gefahrstoffverzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Lagerung und Kennzeichnung an einer Stelle geordnet.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die sicherheitstechnische Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2, übernommen von einer festen Ansprechperson.
Nächster Schritt
Kurz über Ihren Betrieb sprechen?
Sie müssen vorher nicht wissen, welche Betreuung Sie brauchen. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Betrieb tatsächlich erforderlich ist und was davon vorrangig ist.
- Unverbindlich und kostenfrei
- Etwa 15 Minuten am Telefon
- Wir melden uns persönlich
