Leistung
Gefahrstoffmanagement
Was verlangt die GefStoffV von uns?
Wer Gefahrstoffe einsetzt, muss nach § 6 GefStoffV ein Verzeichnis führen, die Lagerung nach TRGS 510 beurteilen und nach CLP beziehungsweise GHS kennzeichnen. Wir erfassen die Stoffe, die tatsächlich im Betrieb sind, bringen Verzeichnis, Sicherheitsdatenblätter, Lager und Betriebsanweisungen zusammen und prüfen, ob sich einzelne Stoffe ersetzen lassen.
- TRGS 510
- CLP-Verordnung
- GHS-Kennzeichnung
- §§ 6, 8, 14 GefStoffV
Typische Ausgangslage
Niemand weiß genau, welche Gefahrstoffe im Betrieb sind. Die Sicherheitsdatenblätter liegen verteilt herum und das Lager ist über die Jahre gewachsen.
Wir beraten zur Lagerung Ihrer Gefahrstoffe nach TRGS 510, zur Einstufung nach CLP-Verordnung und zur Kennzeichnung nach GHS. Dokumentiert wird nach GefStoffV, insbesondere nach den §§ 6, 8 und 14.
Für wen diese Leistung gedacht ist
Für Betriebe, die Gefahrstoffe lagern oder verarbeiten, von der Produktion bis zum Handwerksbetrieb.
Vor Ort betreuen wir Betriebe in Hilden und im Kreis Mettmann, in Düsseldorf, in Aachen und in der Nordeifel.
Was wir übernehmen
- Aufbau und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses nach § 6 GefStoffV
- Sichtung und Zuordnung der Sicherheitsdatenblätter
- Beurteilung der Lagersituation nach TRGS 510, einschließlich Zusammenlagerung
- Prüfung von Einstufung und Kennzeichnung nach CLP und GHS
- Gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV
- Prüfung, ob sich einzelne Stoffe ersetzen lassen
Ablauf
So läuft die Zusammenarbeit
- 01
Erfassen
Wir erfassen, welche Stoffe tatsächlich im Betrieb sind. Erfahrungsgemäß auch die Kanister, die niemand mehr auf dem Zettel hatte.
- 02
Bewerten
Einstufung, Mengen, Lagerort und Tätigkeiten werden zusammengeführt und beurteilt.
- 03
Ordnen
Verzeichnis, Kennzeichnung, Lagerung und Betriebsanweisungen werden in Übereinstimmung gebracht.
- 04
Aktuell halten
Neue Stoffe kommen ins Verzeichnis, nicht mehr verwendete fallen heraus.
Häufige Fragen
Brauchen wir ein Gefahrstoffverzeichnis, obwohl wir nur wenige Stoffe verwenden?
- In aller Regel ja. Die GefStoffV sieht zwar Erleichterungen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vor, ob die bei Ihnen greifen, ergibt sich aber erst aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei wenigen Stoffen ist das Verzeichnis entsprechend kurz.
Reichen die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller nicht aus?
- Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist die Grundlage. Es ersetzt weder das Verzeichnis noch die Gefährdungsbeurteilung noch die Betriebsanweisung, die sich auf Ihren Betrieb bezieht.
Zusammenhang
Was fachlich damit zusammenhängt
Arbeitsschutz besteht nicht aus einzelnen Dokumenten. Diese Leistungen greifen unmittelbar ineinander.
Betriebsanweisungen & Unterweisungen
Anweisungen und Unterweisungen, die zu den Stoffen und Maschinen passen, mit denen tatsächlich gearbeitet wird.
Gefährdungsbeurteilung
Arbeitsbereiche und Tätigkeiten beurteilen, Maßnahmen festlegen und das Ergebnis so dokumentieren, dass es einer Prüfung standhält.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die sicherheitstechnische Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2, übernommen von einer festen Ansprechperson.
Nächster Schritt
Kurz über Ihren Betrieb sprechen?
Sie müssen vorher nicht wissen, welche Betreuung Sie brauchen. Im Erstgespräch klären wir, was in Ihrem Betrieb tatsächlich erforderlich ist und was davon vorrangig ist.
- Unverbindlich und kostenfrei
- Etwa 15 Minuten am Telefon
- Wir melden uns persönlich
